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1. - Wenn der Sohn der Versicherungsnehmerin ausweislich der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft gegenüber der Polizei angegeben hat, der versicherte Anhänger sei lediglich aus versicherungstechnischen Gründen auf den Namen seiner Mutter zugelassen worden, er selbst sei Eigentümer des Anhängers gewesen, - wenn die Ausrüstung des Anhängers allein den Bedürfnissen des Motocross-Rennen fahrenden Sohnes entsprach, während die Versicherungsnehmerin sich als ältere, technisch völlig unerfahrene Person bezeichnet hat, - wenn die Versicherungsnehmerin der Behauptung des Versicherers, sie habe lediglich auf dem Papier als Vertragspartnerin fungiert, der echte Versicherungsnehmer sei ihr Sohn, nicht entgegengetreten ist, spricht alles dafür, daß der Sohn der Versicherungsnehmerin ihr Repräsentant i.S.d. Rspr. des BGH (r+s 1993, 201, 223 = NJW 1993, 1862 = VersR 1993, 828) hinsichtlich der Fahrzeugvers. des Anhängers war. 2. - Wenn der Repräsentant der Versicherungsnehmerin einen mit einer Sondereinrichtung für Motocross-Sport (ua. mit Werkzeugschränken, Werkbank mit Untergestell, Spanplatten für doppelten Boden und Sondereinrichtung für zwei Motocrossräder) ausgerüsteten Anhänger im Wert von 15000 DM auf dem frei zugänglichen und auch frei befahrbaren Grundstück eines Dritten abgestellt hat, der an einem Motorrad des Repräsentanten Reparatur- und Wartungsarbeiten durchführen sollte, - wenn der Standort des Anhängers etwa 30 m von einer viel befahrenen Straße entfernt lag und von der Straße ungehindert einsehbar war, - wenn der Anhänger nicht durch Anbringung eines Kupplungeies bzw. einer sonstigen mechanischen Sicherung gegen Wegnahme geschützt worden ist, hat der Repräsentant die Entwendung des Kfz-Anhängers und den dabei entstandenen Schaden an dem Kfz-Anhänger in objektiver und in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig herbeigeführt (§ 61 VVG).

OLG Oldenburg (2 U 106/96) | Datum: 26.06.1996

S.a. BGH r+s 1993, 201, 223 = NJW 1993, 1862 = VersR 1993, 828 zum Repräsentantenbegriff. Vorinstanz: LG Osnabrück - 14.03.1996 - 10 O 317/95 = r+s 1996, 431, NJW-RR 1996, 1310 OLGReport-Oldenburg 1996, 244 VersR 1997, [...]

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